Grundvoraussetzung für die Haltung von Hunden in einer Mietwohnung ist die Zustimmung des Vermieters. Auch wenn das generelle Haustierverbot in Einheitsmietverträgen nach Meinung der Gerichte unzulässig ist, so ist dennoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Einen Anspruch auf Zustimmung hat der Mieter jedoch nicht, selbst dann nicht, wenn der Vermieter anderen Mietern bereits die Hundehaltung gestattet hat. Stimmt der Vermieter der Haltung eines oder mehrerer Hunde zu, so ist darauf zu achten, dass diese Zustimmung nicht widerrufbar ist. Hat der Mieter eine unwiderrufliche Zustimmung des Vermieters erhalten, so hat er dennoch dafür Sorge zu tragen, dass andere Mieter von dem Hund weder geschädigt noch belästigt werden und die „Mietsache“ durch den Hund nicht beschädigt wird. Durch einen Hund verursachte Gebrauchsspuren, die über das normale Maß hinausgehen, braucht der Vermieter nicht zu akzeptieren und kann dem Mieter kündigen, so das Urteil des LG Oldenburg, Az. 2 S 415/95.