Achtung – Arztkosten sind nicht gesetzlich begrenzt!

Der Tierarzt ist der erklärte Feind des Hundes, aber auch das Konto des Hundehalters ist von einem Tierarztbesuch nicht sonderlich begeistert, da dieser recht teuer werden kann. Bei der Berechnung seines Honorars ist der Tierarzt zwar an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) gebunden, kann jedoch den einfachen bis dreifachen Satz in Rechnung stellen. Dazu kommen noch die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente. Ein Tierhalter hat natürlich die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag zu verlangen, doch dieser stellt lediglich einen Richtwert dar. Komplikationen und daraus resultierende Mehrleistungen kann der Tierarzt im Vorfeld nicht einschätzen und so gilt die 10%-Regel, wie sie bei Kostenvoranschlägen im Handwerkerbereich zum Tragen kommen, in seinem Falle nicht. Obwohl Tiere im Gesetz als „Sache“ behandelt werden, gibt es in der Veterinärmedizin, genau wie in der Humanmedizin, keine Obergrenze (wirtschaftlicher Totalschaden). Das ist auf der einen Seite gut, denn einen solchen Ausdruck will kein Tierhalter in Bezug auf sein Tier hören, auf der anderen Seite kann es den Tierhalter in ernsthafte, finanzielle Schwierigkeiten bringen. Gerade bei umfangreichen Operationen kann es leicht zu kostspieligen Komplikationen kommen. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit der Finanzierung, welche die Zahlung der Summe zwar erleichtert, dafür aber mit zusätzlichen Kosten für Zinsen verbunden ist. Eine Tierkrankenversicherung schlägt jeden Monat mit Beitragszahlungen zu Buche, verhindert dafür jedoch böse Überraschungen beim Tierarzt, der mit der Versicherung direkt abrechnet.