Kein generelles Verbot mehr für das Halten von Katzen und Hunden in der Mietswohnung!

Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem Urteil Az.: VIII ZR 168/12 entschied, sind Klauseln in Mietverträgen, die ein generelles Haltungsverbot von Hunden und Katzen beinhalten, rechtswidrig. Solche Klauseln benachteiligen den Mieter in einseitiger und unangemessener Weise, so die Karlsruher Richter. Der Mieter hat während der Mietzeit das Recht zum Gebrauch der Mietsache. Zu diesem Gebrauch kann auch das Halten von Hunden und Katzen gehören, sofern nicht die Interessen anderer Mieter oder des Vermieters dadurch beeinträchtigt werden. Dies stellt jedoch für den Mieter keinen Freifahrtschein dar, sondern verpflichtet lediglich den Vermieter dazu, individuell über die Zulassung oder das Verbot zur Tierhaltung zu entscheiden. Die Genehmigung kann jedoch nach der Einzelfallprüfung nur dann versagt werden, wenn die sogenannten „Störfaktoren“ überwiegen.

Auch wenn der Deutsche Mieterbund (DMB) das Urteil als gut und gerecht beurteilt, ist es einem guten Mieter-Vermieter-Verhältnis nach wie vor dienlich, wenn eine Wohnung gesucht wird, in der auch ohne richterlichen Druck das Halten von Hunden gestattet wird.